- Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befand. Der Mieter hat alle eingebrachten Sachen zu entfernen und in besenreinem Zustand zu bringen.
- Etwaig notwendige Schönheitsreparaturen sowie Instandsetzungsarbeiten sind auf eigene Kosten unaufgefordert durchzuführen, soweit es sich um Schäden innerhalb der Mieträume stammen und vom Mieter verursacht wurden, handelt.
- Die Mietsache gilt erst nach gemeinsamer Besichtigung (Vermieterin und Mieter) als zurückgegeben.
- Schlüssel und Codechips der Alarmanlage (sofern ausgehändigt) sind unverzüglich zu retournieren und die Bluetooth-Koppelung ist zu löschen.
- Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß Punkten 6.1., 6.3., 7.7. oder auf sonstige Weise das Mietobjekt nicht unverzüglich und vollständig räumt, setzt die Vermieterin dem Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von 2 Wochen unter Hinweis auf die Folgen (Punkt 10.6.) des fruchtlosen Fristablaufs (Erste Aufforderung).
- Nach Ablauf der Frist aus Punkt 10.5. ist die Vermieterin berechtigt, die Mietsache zu betreten um ihr Vermieterpfandrecht geltend zu machen und eingelagerte Sachen des Mieters in Besitz zu nehmen. Dazu wird der Zugang durch Änderung des Codes oder Anbringung eines Schlosses verwehrt. Das Betreten ist ab diesem Zeitpunkt nur mehr nach Terminabsprache und gemeinsam mit einer von der Vermieterin beauftragten Person möglich. Es wird eine weitere Frist von 4 Wochen unter Hinweis auf die Folgen (Punkt 10.7.) des fruchtlosen Fristablaufs gesetzt (letzte Aufforderung).
- Nach Ablauf der Frist aus Punkt 10.6. gehen eingelagerten Sachen ins Eigentum der Vermieterin über, die dann berechtigt ist diese zu verwerten oder auf Kosten des Mieters fachgerecht zu entsorgen. Ein Anspruch des Mieters auf den Erlös der verwerteten Gegenstände wird ausgeschlossen. Es wird an diesem Punkt auch die Möglichkeit einer Räumungsklage in Erwägung gezogen.
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