2. Mietbedingungen für verschlossene Abteile

  1. Die Anmietung erfolgt als Lager. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich zu diesem Zweck zu nutzen.
  2. Die zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), im folgenden Mietsache genannt, stehen unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen zur freien Verfügung. Das Deponieren – auch vorübergehend – von Gegenständen außerhalb des im Mietvertrag vereinbarten Mietgegenstandes ist untersagt. Der Vermieterin steht das Recht zu ohne Aufforderung auf Kosten des Mieters diese Gegenstände zu entfernen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich des Weiteren, die Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für Rechtsgüter des Vermieters, die Behinderung anderer Mieter oder Dritter entstehen können.
  4. Es besteht generelles Verbot für die Einlagerung von gesetzlich verbotenen Artikeln (z.B. NS-Relikte, Kriegsgerät), feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, wassergefährdende oder übelriechende Stoffe. Das Lagerverbot gilt weiterhin für Güter, die verderben, verfaulen, Ungeziefer anlocken können.
  5. Die – auch vorübergehende - Nutzung der Mietsache zum Aufenthalt von Personen ist untersagt, ebenso das Halten von Tieren.
  6. Am Boden freistehende Regale in den Lagerräumen können jederzeit ohne Rücksprache installiert werden, sämtliche Wandmontagen erfordern die Zustimmung der Vermieterin.
  7. Die Abteile sind mit Verschließeinrichtungen versehen, die von der Vermieterin zur Verfügung gestellt werden. Es sind ausnahmslos und einzig diese Versperrvorrichtungen zulässig. Die Verwendung von eigenen Schlössern oder die Codeänderung bedarf der Zustimmung der Vermieterin. Es muss notfalls Zutritt möglich sein.
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